Thema des Monats

Die große Chance zur PBefG-Reform

Thema des Monats Dezember 2007

Still und heimlich wurden einige Punkte der BoKraft geändert. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dagegen blieb unverändert. Noch. Denn wenn das Taxigewerbe jetzt nicht schläft, könnte man einige Fehlentwicklungen in der Branche ändern.
Die Änderungen der BoKraft traten zum 16. November 2007 in Kraft. Sie betreffen in erster Linie das allgemeine Rauchverbot in Taxis, das mit dem Nichtraucherschutzgesetz seit 1.9.07 gilt. Im Zuge dessen wurden bei der Neufassung die bisherigen Punkte zur Kenntlichmachung eines Nichtrauchertaxis ersatzlos gestrichen (§ 26, Abs. 2 Bokraft). Auch die Bestimmungen zum Rauchverbot des Fahrpersonals (§ 8, Abs. 5) sowie die bisherige Möglichkeit für Fahrgäste, das Rauchen in Taxis zu gestatten, wurde ebenso gestrichen, wie das nunmehr überflüssige Verbot, in den als Nichtraucher gekennzeichneten Taxis zu rauchen (§ 14, Abs. 2, Nr. 8).

Doch nicht nur die entsprechenden Passagen zum Rauchverbot wurden geändert. Auch das bisher in § 26, Abs. 3 geregelte Verbot der Eigenwerbung auf Taxis gehört der Vergangenheit an. Damit wurde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen, das schon im Juni 2005 ein Verbot der Eigenwerbung für unzulässig erklärt hatte.

Waren das Nichtraucherschutzgesetz und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für eine Neufassung einzelner Bestimmungen der BoKraft ausschlaggebend, so könnte beim Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine kürzlich in Kraft getretene europäische Verordnung zu weit reichenden Änderungen führen.
Gemeint ist die „Verordnung 1370-2007 des europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“, die am 3.12.07 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wurde und nun von der Bundesrepublik bis 2009 umgesetzt werden muss. Mit dieser Verordnung will die Europäische Union den öffentlichen Personennahverkehr unter europäisches Recht stellen, um so mehr Wettbewerb zu erzielen.
Für Deutschland geht es nun darum, das PBefG an die Bestimmungen dieser neuen Verordnung anzupassen. Dazu wird ein Arbeitskreis, der aus Mitgliedern des Bundes und der Länder besteht und am 5. Dezember erstmals zusammenkam, konkrete Vorschläge erarbeiten.

Von den nötigen Anpassungen sind in erster Linie Bestimmungen aus dem Bereich des Linienverkehrs betroffen. Der Gelegenheitsverkehr, zu dem ja auch das Taxi- und Mietwagengewerbe zählt, bleibt dabei bis auf wenige Ausnahmen außen vor. Trotzdem macht sich die Politik Gedanken, ob man in diesem Zusammenhang nicht auch gleich andere Regelungen des PBefG einer kritischen Überprüfung unterzieht und gegebenenfalls notwendige und sinnvolle Änderungen vornimmt.

Zum Beispiel zum § 2, Absatz 3 PBefG, der bei Taxiunternehmen nur den Verkauf im Ganzen vorsieht. Ursprünglich sollte damit der Konzessionshandel verhindert werden. Doch vor allem in Großstädten, in denen in einem Beobachtungszeitraum oder ähnliche Kontrollinstrumente keine Neukonzessionen vergeben werden, entsteht dadurch eine immer größere Konzentration, während zugleich die Einzelunternehmer weniger werden und die Preise für Einzelkonzessionen in astronomische Höhen steigen.

Auch der berüchtigte § 13, Absatz 4 PBefG steht immer wieder in der Kritik. Wenn die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes gefährdet ist, muss die Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Taxikonzession versagen. Zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit sei ein „Beobachtungszeitraum“ zu bestimmen, der jedoch höchstens ein Jahr andauern darf. Der §13, Absatz 4 wird höchst unterschiedlich interpretiert. Hamburg oder Berlin beispielsweise haben seit jeher keine Konzessionsbeschränkung, während nahezu alle anderen Groß- und Kleinstädte unter Berufung auf den § 13,4 schon seit Jahren keine Konzessionen mehr genehmigen. Im Fall München bereits seit 1972. Der Beobachtungsraum, der laut PBefG eigentlich nur ein Jahr betragen soll, wird seitdem Jahr für Jahr um ein weiteres Jahr verlängert.

Auf den Prüfstand gehören sicherlich auch die Paragraphen 47 und 49 PBefG, in denen jeweils die Merkmale eines Taxis und eines Mietwagens geregelt sind. Die vom Gesetzgeber eindeutig gewünschte Unterscheidung dieser beiden Verkehrsarten ist in der Praxis nicht mehr gegeben. Hellelfenbein beispielsweise ist als Taxifarbe nicht geschützt, weswegen immer mehr Mietwagen in Hellelfenbein unterwegs sind, während auf der anderen Seite die Taxifarbe in manchen Bundesländern gar nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.

Auch der Paragraph 51, Absatz 2 PBefG wird immer wieder diskutiert. Sollen Sondertarife wirklich von Gemeinden genehmigt werden dürfen, wenn die mit Krankenkassen oder anderen Großkunden vereinbarten Entgelte zwischenzeitlich so deutlich unter dem Tarif liegen, dass jegliche Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt werden muss?

Man könnte zu diesen drei Paragraphen sicherlich noch einige andere Bestimmungen des PBefG aufführen, die juristisch ebenfalls höchst unterschiedlich bewertet werden oder in ihren Auswirkungen den heutigen Wirtschaftsanforderungen nicht mehr entsprechen. Fakt ist: Die Chance, nicht nur die kleinen, sondern auch die großen Schwachstellen des PBefG dort zu reformieren, wo es sinnvoll ist, ist gegeben. Dazu braucht es nun aber den Impuls aus dem Taxigewerbe heraus. BZP und TVD müssen klar Stellung beziehen und der Politik Lösungen anbieten, die im Sinne der Taxiunternehmer ausfallen. Diese wiederum sollten sich nicht auf die „Taxifunktionäre da oben“ verlassen, sondern den Verbänden durch aktive Mitarbeit und Diskussion die nötigen Impulse vermitteln.

Das alles muss definitiv in den nächsten zwei Jahren passieren, da die Anpassung an die europäische Verordnung 2009 erfolgt sein muss. Wenn es dann nur kleine Änderungen bei den taxirelevanten Paragraphen gibt, bietet sich wohl so schnell keine Chance mehr zur Korrektur.

(jh)