Taxibetrieb darf nicht mit Krankentransporten werben

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat wie zuvor schon andere Gerichte auf die Unterscheidung von Krankenfahrten und Krankentransporten hingewiesen.

Wer in seiner Werbung ein Rollstuhltaxi in Verbindung mit dem falschen Begriff Krankentransport bewirbt, muss wegen dieser Irreführung mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wer in seiner Werbung ein Rollstuhltaxi in Verbindung mit dem falschen Begriff Krankentransport bewirbt, muss wegen dieser Irreführung mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Ein Taxiunternehmen, das auch Krankenfahrten durchführt, also Sitzend-Beförderungen von Patienten ohne medizinisch- fachliche Betreuung, bewarb diese Dienstleistung auf seiner Webseite mit folgenden Text: „KRANKENHAUSTRANSPORTE - Sitzende Krankentransporte werden von uns sicher zum Arzt oder ins gewünschte Krankenhaus durchgeführt. Als Krankentransporte gelten aktuell Fahrten zu ambulanten Behandlungen, ambulanten Operationen oder in die Tagesklinik, stationären Behandlungen, Chemo- oder Strahlentherapie. Bitte beachten Sie hier die gesetzlichen Vorgaben bzw. ggf. Anpassungen.“ Neben diesem Text war eine Fotografie eines Großraumtaxis abgebildet, in das ein Mann eine in einem Rollstuhl sitzende Patientin hineinschob.

Ein Wettbewerber bewertete dies ebenso wie das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 25. Mai 2022 (Aktenzeichen: 3 U 4652/21) als lauterkeitsrechtlich unzulässige und damit zu untersagende Werbung. Denn diese vermittelt den Eindruck, es würden Krankentransporte durchgeführt, also Patientenbeförderungen mit medizinisch-fachlicher Betreuung. Schon der in der Bewerbung mehrfach verwendete Begriff des Krankentransportes stütze diesen irreführenden Eindruck bei den an einer solchen Dienstleistung Interessierten.

Krankentransport ist gesetzlich im Bayerischen Rettungsdienstgesetz definiert als „der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.“ Die dafür notwendige Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz hatte das Taxiunternehmen aber nicht. Daher darf es mit der Taxigenehmigung nur Krankenfahrten durchführen, also Patientenbeförderungen ohne medizinisch-fachliche Betreuung.

Diese Irreführung wird auch nicht durch die verwendete Fotografie eines Großraumtaxis mit einer in einem Rollstuhl sitzenden Patientin entkräftet, die gerade in dieses Taxi verbracht werden soll. Denn aus der Abbildung wird nicht mit der notwendigen Klarheit ersichtlich, dass während der Fahrt keine medizinische Betreuung geboten wird. Der Fotografie kann nicht entnommen werden, ob es sich um ein „normales“ Taxi und bei der abgebildeten, den Rollstuhl schiebenden Person nicht um medizinisch geschultes Personal handelt.

Schließlich beeindruckte das Gericht noch, dass bei einer Google-Suche nach „Krankentransporten Ostbayern“ neben anderen Unternehmen wie dem Deutschen Roten Kreuz auch das beklagte Unternehmen als Anlaufstelle für die Durchführung von Krankentransporten aufgelistet wurde. Der Verbraucher, der auf der Suche nach einem Unternehmen ist, das Krankentransporte durchführt, stößt also auch auf die Beklagte, nicht jedoch auf deren Wettbewerber, welche ihre Leistung zutreffend als Krankenfahrten bezeichnen.

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