Taxifahrten zur Arbeit: Steuerliche Absetzbarkeit geklärt
Es gibt viele Situationen, in denen die Nutzung eines Taxis durchaus Sinn macht.Gerade in den letzten Wochen mit den unzähligen Streiktagen der Deutschen Bahn könnte so mancher Arbeitnehmer das Taxi zur Arbeit in Erwägung gezogen haben. In Zeiten wie der Coronakrise bestand zudem oft das Bedürfnis nach weniger Kontakt zu anderen Personen, insbesondere für Angehörige von Risikogruppen. Nicht zuletzt können Taxifahrten es Personen mit körperlichen Einschränkungen ermöglichen, überhaupt ihren Arbeitsplatz aufzusuchen.
In Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrten zur Arbeit können grundsätzlich sämtliche Transportmittel in Betracht gezogen werden. Allerdings beschränkt sich die steuerliche Geltendmachung auf die sogenannte Entfernungspauschale. Für die ersten 20 Kilometer beträgt diese 30 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag. Ab dem Jahr 2022 steigt dieser Betrag sogar auf 38 Cent für Mehrkilometer über 20 Kilometer. Diese Regelung gilt jährlich bis zu einem Betrag von 4.500 Euro, es sei denn, man nutzt ein eigenes Auto, in diesem Fall sind höhere Absetzungen möglich. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die nachgewiesenen Kosten sogar in voller Höhe geltend gemacht werden.
Bis vor Kurzem war die Frage, ob die Kosten für Taxifahrten zur Arbeit in voller Höhe abzugsfähig sind, umstritten. Die Finanzgerichte fällten unterschiedliche Urteile zu diesem Thema, wodurch Klärungsbedarf bestand. Diese Klärung brachte letztendlich ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Klage auf volle Erstattung abgewiesen
In einem kürzlich ergangenen Urteil (Aktenzeichen VI R 26/20) entschied der Bundesfinanzhof gegen den Steuerzahler und gestand die Kosten für Taxifahrten zur Arbeit nicht in voller Höhe zu. Ein körperlich eingeschränkter Kläger hatte die Kosten seiner Taxifahrten zur Arbeitsstelle voll geltend machen wollen. Dies war jedoch nur möglich, wenn das Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" eingestuft worden wäre. Der Bundesfinanzhof verneinte jedoch diese Einstufung. Somit konnten lediglich Kosten bis zur Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
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