Betriebsprüfungen im Personenbeförderungsgesetz: Pflichten der Unternehmer und Konsequenzen bei Verweigerung
Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die insbesondere das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufstellt, zu überprüfen. Gemäß den insoweit einschlägigen §§ 54, 54a PBefG kann die Behörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse dem Unternehmer gegenüber Betriebsprüfungen anordnen. Die Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse erlauben Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere (auch digital geführte) zu nehmen sowie von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen (v.a. Büro- und Fahrpersonal) Auskunft zu verlangen.
Die Anordnung der Betriebsprüfung erfolgt in der Regel über einen Verpflichtungs- und Duldungsbescheid, der die Pflicht des Unternehmers begründet, sich der Betriebsprüfung zu unterziehen, die angeordneten Ermittlungen zu dulden und gegebenenfalls bei den Ermittlungen durch Hilfeleistungen mitzuwirken. Für diese Anordnung ist kein anfänglicher Verdacht auf Unregelmäßigkeiten erforderlich; zur Betriebsprüfung bedarf es weder des Verdachts auf einen Gesetzesverstoß noch eines besonderen Anlasses. Regelmäßig sollte vor der Betriebsprüfung eine Anhörung vorgesehen werden.
Prüfung auch ohne vorherige Anhörung des Unternehmers möglich
Sofern aber die Gefahr einer Vereitelung des Prüfungszwecks besteht, kann die Prüfung auch ohne vorherigen Anhörung des Unternehmers durchgeführt werden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn geprüft werden soll, ob an dem angegebenen Betriebssitz tatsächlich die Betriebsräume des Taxi- oder Mietwagenunternehmens existieren. Die Einhaltung der aus der Durchführung von Betriebsprüfungen erwachsenen Pflichten zur Duldung bzw. ggf. zur Mitwirkung bei der Betriebsprüfung stellt sich als sog. Kardinalspflicht von PBefG-Unternehmern dar.
Missachtet der Unternehmer derart grundlegende Pflichten und macht sich durch eine verweigernde Haltung faktisch unprüfbar oder zögert er Prüfungen heraus, rechtfertigt dies den Schluss auf die zum Widerruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG führende Unzuverlässigkeit des Unternehmers. So kommt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem aktuellen Beschluss vom 28.06.2024 (Aktenzeichen 6 L 1142/24) auch zu dem Ergebnis, dass der wiederholten Verweigerung bereits des Einlasses in die Geschäftsräume zwecks Durchführung der Betriebsprüfungen ein solch erhebliches Gewicht zukommt, dass sich daraus ein schwerwiegender Hang des Mietwagenunternehmens bzw. dessen Geschäftsführers zur Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschiften erkennen lässt.
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