Chef muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen
Ein Arbeitnehmer muss sich an seinen Arbeitsvertrag halten – auch dann, wenn er bei Unterzeichnung Teile des Inhalts aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden hat. Für eine entsprechende Übersetzung des Vertragswerks zu sorgen, liegt in seinem Verantwortungsbereich und nicht in dem seines Arbeitgebers, entschied das LAG Rheinland-Pfalz.
Ein portugiesischer Lkw-Fahrer scheiterte damit bereits in zweiter Instanz in einem Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Arbeitsgeber, einer deutschen Spedition. Da der Mann kein Deutsch spricht, waren bei seiner Einstellung die mündlichen Verhandlungen in portugiesischer Sprache geführt worden, woraufhin der Fahrer einen in Deutsch abgefassten Arbeitsvertrag unterzeichnete. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Mann noch ausstehenden Lohn in Höhe von 900 Euro sowie Fahrkostenpauschalen in einer Gesamthöhe von 3.870 Euro geltend.
Die Spedition weigerte sich jedoch zu bezahlen. Der Mann habe seine Ansprüche zu spät eingefordert. Denn laut Arbeitsvertrag hätte er innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit die Beträge beanspruchen müssen.
Das habe er nicht gewusst, entgegnete der ehemalige Fahrer. Denn die entsprechende Arbeitsvertragsklausel sei in Deutsch gewesen, was er nicht verstehe. Damit die Klausel wirksam sei, müsse er von dessen Inhalt „in zumutbarer Weise Kenntnis“ genommen haben. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitsvertrag übersetzen müssen.
Dem ist keineswegs so, urteilte das LAG Rheinland-Pfalz. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger die im Arbeitsvertrag geregelten Bedingungen „vorbehaltlos angenommen“. Es sei dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich im Bedarfsfall selbst vor Abschluss des Vertrags eine Übersetzung zu beschaffen.
Weder gebe es eine gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber zur Übersetzung verpflichtet, noch habe dieser hier eine besondere Fürsorgepflicht. Denn der Arbeitgeber könne grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beschäftigte im eigenen Interesse selbst Klarheit über Art und Umfang seiner vertraglichen Rechte und Pflichten verschafft.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2012, Az.: 11 Sa 569/11
(sk)
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