Thema des Monats März: Haste nichts - kriegste nichts!

Wer als Selbständiger bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, hat im Falle einer längeren Krankheit ab dem 43. Kalendertag Anspruch auf Krankengeld. Dessen Höhe berechnet sich seit 1.1.05 allerdings erstmals auf Basis des tatsächlichen Unternehmensgewinn. Damit kann der Auszahlungsbetrag im Einzelfall so gering sein, dass sich eine Krankengeldversicherung gar nicht mehr rechnet.
Redaktion (allg.)
„Schuld“ an dieser Neuberechnung ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.3.2004. Darin gaben die Richter der Verfahrensweise der AOK Recht, bei der Berechnung des Krankengeldsatzes das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen eines Selbständigen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im vorliegenden Fall aus dem Jahr 1998 lag das Einkommen des Versicherten deutlich unter dem Mindestbemessungssatz, der zur Berechnung des monatlichen Krankenbeitrages an die AOK herangezogen wird. In der Praxis eines Taxiunternehmers, der beispielsweise bei der AOK freiwillig versichert ist, bedeutet dies: Die Höhe des monatlichen Beitragssatzes an die AOK beträgt 12,1% aus dem monatlich erzielten Gewinn. Als Mindestbemessungsgrenze gilt dabei ein Gewinn von 1.811,25 Euro. Selbst wer deutlich weniger erlöst, muss also mindestens 219,16 Euro zzgl. Pflegeversicherung bezahlen. Schließt man darüber hinaus noch zusätzlich eine Krankengeldversicherung ab, erhält man ab dem 43. Krankheitstag ein so genanntes Krankentagegeld. Preis: Anstatt 12,1% zahlt man bei der AOK monatlich 12,9% Beitrag, pro Monat also mindestens 14,49 Euro mehr, sofern bei der Berechnung die Mindestbemessungsgrenze von 1.811,25 Euro herangezogen wurde. Wie berechnet sich nun daraus die Höhe des Krankengeldes? Bisher wurden pauschal 70% des zuletzt vor der Krankheit erzielten Gewinns als Krankengeld ausbezahlt, mindestens jedoch aus der gewerblichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.811,25 Euro. Dies wären 1.267,88 Euro monatlich. Seit 1.1.05 ziehen die Krankenkassen nun aber den tatsächlich erwirtschafteten Wert zur Berechnung heran. Wer also nur 1.500 Euro Gewinn vorzuweisen hat, bekommt dementsprechend auch nur noch 70% aus diesem Betrag, also 1.050 Euro abzgl. Pflegeversicherung. Bringt es dann überhaupt etwas, eine Krankengeldversicherung für monatlich 14,49 Euro abzuschließen? Eine pauschale Antwort kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen. - Wer im letzten Jahr gegenüber dem Finanzamt (an diesem Wert orientiert sich die Krankenkasse) einen geringen Gewinn gemeldet hat, wird auch nur einen sehr geringen Tagegeldsatz erhalten. Frei nach dem Motto: Haste nichts, kriegste nichts. - Wer hohe Erlöse vorzuweisen hat, erhält ein höheres Krankengeld und damit auch im schlimmsten Fall eine „überlebensfähige“ Summe. - Zu beachten ist darüber hinaus folgendes: Wer keine Krankengeldversicherung abschließt oder eine Vorhandene kündigt, wird ab dem 45. Lebensjahr keine mehr abschließen können. Das Risiko ist dann einfach zu hoch. - Fazit: Mit der Neuregelung ist mal wieder eine Schieflage entstanden. Während man als schlecht verdienender Unternehmer auf der einen Seite einen Mindestbeitrag an die Krankenkasse errichten muss, wird man anderseits im Leistungsfall nur am tatsächlichen Erlös bewertet. Es mag gerecht klingen, dass ein Selbständiger im Krankheitsfalle nicht mehr Geld erhalten soll, als wenn er arbeiten würde. Es leuchtet aber wenig ein, dass ein Unternehmer, der wegen wirtschaftlicher Flaute nicht einmal einen vierstelligen Betrag erwirtschaftet, trotzdem den gleichen Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen hat, als wenn er 1.811,25 Euro verdient.
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