Kleines Rechtslexikon, Teil 10

In regelmäßigen Abständen stellt Ihnen die Online-Redaktion der taxi heute einen Paragraphen oder eine Definition vor, deren Kenntnis für Sie im Berufsalltag von Interesse sein könnte. Diesmal: Auch für ein Taxi ist ein Privatanteil in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises für die (mögliche) Privatnutzung zu versteuern.
Redaktion (allg.)

Bei einem Taxiunternehmer mit mehreren Fahrern und einem Taxifahrzeug nimmt die Finanzbehörde eine private Nutzung des Taxis an - selbst dann, wenn der Taxiunternehmer noch ein Privatfahrzeug besitzt. Das Gegenteil kann nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wenn kein Fahrtenbuch vorliegt, wird die private Nutzung des Taxis nach der 1%-Methode versteuert. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 2 K 707/00 vom 30.9.2002

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