Gemeinde muss noch mal nachdenken

Aufgrund einer „rechtsfehlerhaft behördlichen Prognose“ hat das Verwaltungsgericht Koblenz eine Gemeinde aufgefordert, die Versagung einer Taxigenehmigung erneut zu überprüfen. Geklagt hatte ein Taxiunternehmen, dem die beantragte Genehmigung versagt worden war.
Redaktion (allg.)

Besagtes Unternehmen beantragte eine Taxikonzession für den Flughafen Hahn, bekannt als Start- und Landepunkt vieler Billig-Airlines. Genehmigende Gemeinde ist der Rhein-Hunsrück-Kreis. Im Ablehnungsbescheid hatte man gegenüber dem Taxiunternehmen eine nach § 13,4 des Personenbeförderungsgesetzes gegebene Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit angeführt. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und bekam teilweise Recht. Teilweise insofern, da die Koblenzer Richter die Gemeinde aufforderten, über den Antrag neu zu entscheiden, diese aber nicht dazu verpflichteten, der Klägerin eine Konzession zu erteilen. Begründet wurde das Urteil durch die Tatsache, dass sich die Gemeinde mit den unter § 13,4 Absatz 2 aufgeführten vier Kriterien, nach denen eine Funktionsfähigkeit zu überprüfen sei, besser hätte auseinandersetzen müssen. Für das Gericht waren weder die Ausführungen zur „Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxiverkehr“ noch die Aussagen zur Taxidichte plausibel begründet. Ähnlich lückenhaft bewerteten die Richter auch die Ausführungen der Gemeinde zum Thema „Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit“ sowie „Anzahl und Ursachen von Geschäftsaufgaben“. Beim Thema „Nachfrage nach Beförderungsaufträgen“ habe sich die Gemeinde beispielsweise nur auf die Angaben von Konzessionsinhabern berufen, was vom Gericht als unzureichend eingestuft wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Widerspruchsfrist erst am 6. Februar endet. Urteil VG Koblenz, 4K 329/06.Ko vom 18.12.06 Eine ausführliche Besprechung des Urteils können Sie in der Februar-Ausgabe der taxi heute nachlesen, die am 7.2.07 erscheint.

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