Steinschlaggefahr muss nicht täglich kontrolliert werden
Autofahrer können nicht erwarten, dass die für den Straßenzustand verantwortlichen Behörden sie vor allen möglichen Naturgewalten bewahren. Vielmehr sind ihre Sicherungspflichten mit dem allgemeinen Lebensrisiko der Verkehrsteilnehmer in Einklang zu bringen. Diesen vom Bundesgerichtshof formulierten Grundsatz betonte das Landgericht Coburg auch in einem Fall mit dem Aktenzeichen 22 0 688/55, bei dem ein Autofahrer wegen Beschädigungen seines Fahrzeugs durch Steinschlag gegen die zuständige Straßenverkehrsbehörde geklagt hatte.
In dem Fall ging es um eine Strecke, auf der mit Verkehrszeichen vor Steinschlag gewarnt wird. Die Behörde verwies darauf, dass sie dort dreimal wöchentlich kontrolliere und dies erst einen Tag vor dem Unfall getan habe. Der Ehefrau des Klägers waren Steine vor das Fahrzeug gerollt und hatten es beschädigt.
Die Meinung des Klägers, das Aufstellen von Schildern, die vor Steinschlag warnen, genüge nicht und es käme auf der Strecke häufiger zu Felsabbrüchen, überzeugte das Landgericht nicht. Häufigkeit und Umfang von Kontrollen hingen vom Ausmaß ihrer Schadensgeneigtheit ab. Die zuständige Behörde habe sich hier nichts zuschulden kommen lassen.
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