Halbe-Halbe bei nicht klärbarer Kollision

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Beteiligte eines nicht aufklärbaren Verkehrsunfalls je die Hälfte des Schadens zu tragen haben.
Redaktion (allg.)

Mitte Juni 2009 fuhr ein Porschefahrer auf der linken Spur einer innerstädtischen Straße. Rechts von ihm war zum gleichen Zeitpunkt ein Mercedesfahrer unterwegs. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertüre des Porsches wurde dabei leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von 3.280 Euro.

Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porschefahrer habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren.

Das Amtsgericht München hat dem Porschefahrer die Hälfte des eingeklagten Betrages zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50% zugrunde zu legen.

Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1.640 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 7.12.2011, Az.: 322 C 21241/09

(sk)
Logobanner Liste (Views)