Mieter darf Firma für Ladepunkt und dessen Installation selbst wählen

Seit Ende 2020 haben Mieter in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Installation einer Lademöglichkeit in einer privat genutzten Garage oder auf einem Parkplatz. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil bekräftigt, das auch für Taxi- und Mietwagenbetriebe interessant sein könnte, die in einer fremden Immobilie eine Ladestation einrichten möchten.

Gerade in großen Tiefgaragen kann die Installation der Ladepunkte oft zu Zwist führen, was für einzelne Parteien, aber auch für kleine Flotten ärgerlich werden kann. | Foto: G. Soller
Gerade in großen Tiefgaragen kann die Installation der Ladepunkte oft zu Zwist führen, was für einzelne Parteien, aber auch für kleine Flotten ärgerlich werden kann. | Foto: G. Soller
Redaktion (allg.)
(erschienen bei VISION mobility von Gregor Soller)

Nach wie vor scheitert die Installation von Ladestationen vor allem in Gebäuden mit mehreren Eigentümern/Mietern an der Rechtsprechung. Erst im November 2021 entschied das Amtsgericht München, dass Mieter für die Installation ihres Ladepunktes nicht auf eine selbst gewählte Firma bestehen können. Jetzt entschied das Landgericht München I, dass der Wohnungsmieter das Fachunternehmen für die Installation selbst wählen darf.

Mieter haben einen Anspruch auf den Ladepunkt

Im verhandelten Fall wollten die Mieter einer Wohnung 2021 in der Tiefgarage auf eigene Kosten einen Ladepunkt einer bestimmten Firma für das Laden ihres E-Fahrzeugs einbauen lassen. Da die Vermieterin dies verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dagegen gingen die Mieter in Berufung. Das Landgericht München I entschied jetzt zugunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Installation der Ladestation zu. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung sei zu entnehmen, dass dieser mit einem geeigneten Fachunternehmen selbst die Veränderungen durchführen dürfe. Damit sei der Mieter auch befugt, die Firma auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

In dem verhandelten Fall wollte der Halter eines E-Autos in der Tiefgarage seiner Mietwohnung von einem Elektrikerbetrieb eine Wallbox installieren lassen. Der Vermieter verweigerte das mit dem Argument, dass auch andere Mieter einen ähnlichen Anschluss beantragen wollten. Die dafür nötige, deutlich teurere Technik könne jedoch nur von den örtlichen Stadtwerken installiert werden. Das Landgericht wertete diesen Einwand als unerheblich.

Das Gericht bezog die mögliche Entwicklung der Technik mit in die Urteilsfindung ein

Der Anspruch des Mieters ist dem Gericht nach nur dann ausgeschlossen, wenn der Einbau des konkreten Elektroanschlusses dem Vermieter unzumutbar ist. Nur in diesem Fall trete das Interesse des Mieters zurück. Die Beklagten habe in dem Fall jedoch keine Umstände vorgetragen, die für eine Unzumutbarkeit sprechen. Dass auch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen wollen und die dafür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur die Stadtwerke München installieren können, sei unerheblich. Aufgrund einer unbestimmten möglichen Entwicklung könne der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.

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