Urteil: Keine Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für Stromer
Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin einen Bio-Supermarkt, auf dessen Parkplatz sie ihrer Kundschaft an zwei Ladesäulen die Möglichkeit bietet, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Außerdem ist Kunden die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen Tankstellen unter anderem für das Anbieten von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Auf diese Ausnahme berief sich die Antragstellerin, um ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln zu öffnen.
Zwei E-Ladepunkte sind keine Tankstelle
Den Antrag der Supermarktbetreiberin wies das Verwaltungsgericht zurück. Es läge keine Ausnahme nach dem Ladenöffnungsgesetz vor, denn die Antragstellerin betreibe mit den zwei E-Ladepunkten keine Tankstelle. Dabei komme es laut Gericht nicht darauf an, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt unter den Begriff Tankstelle falle, zumal die Antragstellerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die Ladepunkte gewerblich angeboten wurden.
Stattdessen sei die Lademöglichkeit eine untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts. Denn das Angebot, gratis Strom tanken zu können, richte sich kostenfrei ausschließlich an Kunden des Supermarktes und sei deshalb in erster Linie ein Instrument der Kundenbindung für die Einkaufenden.
Der Beschluss der 4. Kammer des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2021 (VG 4 L 162/21) ist deshalb eindeutig: Wenn ein Supermarkt der Kundschaft kostenlos Lademöglichkeiten für Elektroautos anbietet, wird aus ihm keine Tankstelle. Deshalb gelten weiter die Zeiten des Ladenöffnungsgesetzes, weshalb auch sonntags nicht geöffnet werden darf.
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