Wer einen Wagen mit Start-Stopp-System fährt und nach der automatischen Abschaltung des Motors an einer Ampel zum Handy greift, darf während des Stillstands telefonieren. Das in der Straßenverkehrsordnung verankerte Handyverbot am Steuer gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Der Gesetzeswortlaut unterscheide nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 9. September 2014 in einem Beschluss, der das Aktenzeichen 1 RBs 1/14 trägt.
Das Gericht verwies in seiner Pressemitteilung darauf, dass beim Stillstand des Motors Fahraufgaben wegfielen, für die der Fahrer beide Hände brauche. Die Vorschrift solle ja nur gewährleisten, dass der Fahrer während der Fahrt beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung habe.
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