Auch an einer verengten Stelle der Fahrbahn muss man seine Fahrspur einhalten. Dies genügt jedoch nicht, um bei einem Streifschaden durch ein entgegenkommendes Fahrzeug den Schaden ganz ersetzt zu bekommen. Vielmehr muss man auch nachweisen, dass man am äußersten rechten Rand der Fahrbahn gefahren ist.
Diese Schlussfolgerung kann man aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München mit dem Aktenzeichen 10 U 4173/13 ziehen, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist. In dem verhandelten Fall hatten sich zwei Fahrzeuge an einer 4,65 Meter breiten Landstraße gestreift. Wie der Sachverständige herausfand, hatte der Wagen des einen Fahrers in die Gegenspur geragt, weshalb er 70 Prozent des Schadens tragen musste,
Der andere Fahrer hatte seine Spur zwar eingehalten, hätte aber 40 Zentimeter weiter rechts fahren und damit eine Kollision vermeiden können. Wenn er nur 15 Zentimeter weiter rechts gefahren hätte, wären nur die linken Außenspiegel der beiden Fahrzeuge beschädigt worden.
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