Tachostands-Angabe kann verpflichten

Wer den Tachostand eines Gebrauchten unter „Zusicherungen des Verkäufers“ einträgt, muss auch für dessen Richtigkeit geradestehen.
Taxiunternehmer sollten ihre Taxis mit dem ehrlichen, nachweisbaren Tachostand verkaufen, dann kann auch niemand hinterher wegen einer zu hohen Laufleistung die Rücknahme verlangen. (Foto: Dietmar Fund)
Taxiunternehmer sollten ihre Taxis mit dem ehrlichen, nachweisbaren Tachostand verkaufen, dann kann auch niemand hinterher wegen einer zu hohen Laufleistung die Rücknahme verlangen. (Foto: Dietmar Fund)

Einige Taxi- und Mietwagenunternehmer nehmen ihren Gebrauchten ins Privatvermögen und verkaufen ihn dann als Privatmann, um das Gewährleistungsrecht zu umgehen. Sie sollten dann aber nicht den Fehler machen, den Tachostand unter „Zusicherungen des Verkäufers“ in den Kaufvertrag nehmen. Dieser Passus verpflichtet auch Private dazu, für den genauen Tachostand eines Gebrauchten zu haften, selbst wenn sie das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft haben.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 18. Mai 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 1 U 65/16 trägt. In dem verhandelten Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, der 2015 mit einem angeblichen Tachostand von 160.000 Kilometern verkauft worden war. Tatsächlich war er zu diesem Zeitpunkt laut einem Sachverständigengutachten aber bereits über 220.000 Kilometer gelaufen.
 

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