Mitschuld eines Motorradfahrers ohne Schutzkleidung

Trägt ein Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung, so ist ihm bei einem Unfall grundsätzlich eine Mitschuld an den Folgen zuzurechnen. Allerdings nur, wenn die mangelhafte Bekleidung ursächlich für die Verletzungen war.
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Dem vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall  lag ein Verkehrsunfall zwischen einem Auto- und einem Motorradfahrer zugrunde. Dass der Autofahrer die Kollision verursacht hatte, war unstrittig. Fraglich war jedoch, ob der Motorradfahrer eine Mitschuld an den Unfallfolgen trägt. Denn er war an jedem Tag mit einer Jeans und normalen Straßenschuhen bekleidet, wie die gegnerische Versicherung bemängelte. Mit voller Schutzkleidung wäre es nicht zur erlittenen Knöchelverletzung gekommen.

Das Gericht sah das im konkreten Fall anders. Denn die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die eingetretenen Verletzungen nicht durch das Tragen spezieller Schutzkleidung hätten vermieden werden können.

Das Landgericht stellte aber ausdrücklich fest, dass das Nichttragen einer ausreichenden Schutzkleidung „regelmäßig ein anspruchsminderndes Mitverschulden“ begründet (siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2006 - I-1 U 137/05). Aber eben nur, wenn die mangelhafte Bekleidung ursächlich für die Verletzungen war.

Landgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 18 O 148/08
 

(sk)
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