Gebrauchte: Bundesgerichtshof stärkt die Käufer

Wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens auftritt, muss jetzt der Verkäufer nachweisen, dass er beim Kauf noch nicht vorgelegen hat.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Schaden an einer Wandlerautomatik in einem gebrauchten BMW. (Foto: BMW)
In dem verhandelten Fall ging es um einen Schaden an einer Wandlerautomatik in einem gebrauchten BMW. (Foto: BMW)
Dietmar Fund

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2016 die „Beweislastumkehrregelung“ in zweifacher Hinsicht zugunsten der Verbraucher erweitert. In dem verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 103/15 entschied der für das Kaufrecht zuständige VIIO. Zivilsenat des BGH, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nach dem Auftreten eines Schadens in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf weder die Schadenursache beweisen muss noch den Umstand, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr muss der Verkäufer künftig darlegen und nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war und nicht ihm selbst zuzurechnen ist.

Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung, dass der binnen sechs Monaten nach dem „Gefahrübergang“ zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon beim Gefahrübergang vorgelegen hat. Anders als bisher muss der Käufer jetzt nicht mehr nachweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach dem Gefahrübergang eingetretener Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, der schon vorher vorgelegen hat.

Der Senat hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es müsse prüfen, ob der Verkäufer nachweisen konnte, dass der beanstandete Schaden auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sei.

Laut BGH hat der Senat die Grundsätze der Beweislastumkehrregelung an ein im Juni 2015 gefälltes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst.
 

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