Garantiezusage des Herstellers bindet die Werkstatt

Wenn ein Hersteller für den Motorentausch eine Garantiezusage gegeben hat, kann die Werkstatt den Kunden nicht belangen, wenn es sich der Hersteller hinterher anders überlegt.
Das OLG Koblenz hat ein Urteil zu einem Motorentausch und zu Garantiefällen gefällt, das auch für die mobile Branche Bedeutung hat. (Foto: Dietmar Fund)
Das OLG Koblenz hat ein Urteil zu einem Motorentausch und zu Garantiefällen gefällt, das auch für die mobile Branche Bedeutung hat. (Foto: Dietmar Fund)

Wenn ein Fahrzeughersteller einer Werkstatt zugesagt hat, den Motorentausch an einem zwei Jahre alten Fahrzeug als Garantiefall zu behandeln, kann die Werkstatt dem Kunden diese Arbeit auch dann nicht mehr in Rechnung stellen, wenn der Hersteller hinterher nicht eingehaltene Wartungsintervalle moniert. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 6 U 1487/14 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte die Werkstatt das Geld von ihrem Kunden zurückgefordert, weil der Fahrzeughersteller seine Garantiezusage nach vier Monaten zurückgezogen hatte. Das OLG hat diese Zahlungsklage zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung war die vorbehaltlose Garantiezusage des Fahrzeugherstellers die rechtliche Grundlage der Reparaturarbeiten. Schließlich habe der Hersteller die Voraussetzungen für die Garantiezusage geprüft. Daher sei es sein Risiko, ob die für die Einstufung als Garantiefall vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten worden seien oder nicht. Weder der Hersteller noch die Werkstatt hätten einen Zahlungsanspruch an den Kunden.
 

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