Fehlende Freisprecheinrichtung berechtigt zum Kaufrücktritt
Der Käufer eines gebrauchten BMW konnte nachweisen, dass sein Wagen in einer Online-Börse mit dem Merkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angepriesen worden war. Obwohl der dort inserierende Händler dieses Ausstattungsmerkmal in seiner Bestätigung nicht erwähnt hatte, darf der Käufer den Wagen an ihn zurückgeben. Das entschied der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. Juli 2016 in einem Fall, der das Aktenzeichen 28 U 2/16 trägt.
Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung, die Fahrzeugbeschreibung in der Börse habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen können. Er habe daher erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal handle. Durch dessen Nicht-Erwähnung im unterzeichneten Bestellformular sei diese Beschaffenheitsangabe nicht widerrufen worden.
Das Gericht fand es auch rechtens, dass der Gebrauchtwagenkäufer dem Autohaus keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe er sich nicht einlassen müssen. Die vom Inserat abweichende Beschaffenheit des Fahrzeugs sei eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtige.
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