Verzicht auf Probezeit ist meist unkritisch
In Zeiten der Fahrerknappheit verlangen viele Bewerber einen Arbeitsvertrag, der keine Probezeit vorsieht. Anders als sie meinen, kann ihnen der Arbeitgeber dennoch kündigen, ohne eine Abfindung zu bezahlen. Er muss lediglich eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Monatsende oder zum 15. des Monats einhalten, während die Frist während der Probezeit nur zwei Wochen beträgt und bei manchen Manteltarifverträgen sogar nur eine Woche betragen kann. Darauf weist die Rechtsabteilung des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hin.
Wie der GVN erläutert, greift das Kündigungsschutzgesetz erst, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war. Es gelte überhaupt nur dann, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien. Laut Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic werden Kräfte, die bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, mit dem Faktor 0,5, solche mit bis zu 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 und alle mit mehr als 30 Wochenstunden als eine Ganztageskraft gezählt. Auszubildende würden nicht mitgezählt, Studenten Rentner anhand ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.
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