Vorsicht bei der Überstundenentlohnung

Für auf Stundenlohn angestellte Taxifahrer wird es künftig leichter, geleistete Überstunden geltend zu machen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) widersprach damit den Vorinstanzen.

Wollte ein Arbeitnehmer den Lohn für geleistete Überstunden einklagen, musste er bisher detailliert darlegen und beweisen, dass er diese Stunden tatsächlich verrichtet hat und die zusätzliche Arbeit vom Chef angeordnet oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig war. Nach der aktuellen Entscheidung des BAG reicht es nunmehr zum Beweis der Betriebsnotwendigkeit der Überstunden aus, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, an welchem Tag er welche Tour begonnen und beendet hat.

Geklagt hatte ein Kraftfahrer, weil er rund 980 geleistete Überstunden vergütet haben wollte. Sein Arbeitgeber hatte ihm bestimmte Touren zugewiesen, die nicht in der regulären Arbeitszeit geleistet werden konnten. Laut Arbeitsvertrag sollten mit dem Monatsbruttolohn von 1.100 Euro „eventuelle Überstunden“ pauschal abgegolten sein. Obwohl die ersten Instanzen die Klage zunächst abwiesen, beschied der Richter des BAG die pauschale Überstundenabgeltung als unwirksam (BAG Urteil vom 16. Mai 2012, AZ: 5 AZR 347/11): Wenn im Arbeitsvertrag keine Regelarbeitszeit genannt wird, ist eine pauschale Vergütung für sämtliche anfallende Überstunden nicht zulässig. Laut dem BAG muss der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können, was ihn „erwartet“ und wie viele Arbeitsstunden er für die vereinbarte Vergütung „maximal“ leisten muss.

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