Fußgänger dürfen keine Parkplätze freihalten

Wenn jemand für einen Autofahrer einen Parkplatz freihält, macht er sich der Nötigung schuldig.

Parkplätze – auch solche für Elektrofahrzeuge, die oft fehlbelegt werden – darf man weder mit Gegenständen noch mit persönlichem Einsatz blockieren. (Foto: Dietmar Fund)
Parkplätze – auch solche für Elektrofahrzeuge, die oft fehlbelegt werden – darf man weder mit Gegenständen noch mit persönlichem Einsatz blockieren. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Verhalten eines Fußgängers, der einen Parkplatz freihalten möchte, kann man ebenso als Nötigung auslegen wie das Blockieren eines Parkplatzes mit Gegenständen. Im Falle einer Verurteilung drohten hohe Geldstrafen und Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Darauf weist die R+V24-Direktversicherung hin.

Taxi- und Mietwagenfahrer, die einen blockierenden Fußgänger auf die Grundregel „wer zuerst kommt, parkt zuerst“ hinweisen möchten, sollten dennoch allenfalls vorsichtig an ihn heranfahren, um ihm zu signalisieren, dass sie gerne parken möchten. Ein forscheres Vorgehen könne ebenfalls als Nötigung gewertet werden, warnt die Versicherung. Besser sei es, in einem solchen Fall nach einem anderen Parkplatz zu suchen, rät Anka Jost, Expertin für Kfz-Versicherungen der R+V24-Direktversicherung.

Das Unternehmen hat kürzlich Autofahrer im Rahmen einer Studie zu ihrem Kenntnisstand in diesem Punkt befragt. Dabei vermuteten 97 Prozent der Befragten richtig, dass das „Reservieren“ eines Parkplatzes nicht erlaubt ist. Wie viele Menschen dazu befragt worden sind, schreibt die Versicherung nicht.

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