OLG Hamm: Defekt am Rußfilter zählt nicht als Verschleiß

Gravierende Mängel am Rußfilter und den Injektoren eines Gebrauchten können zum Rücktritt vom Kauf berechtigen.

Dietmar Fund

Einen altersüblichen Verschleißzustand muss ein Gebrauchtwagenkäufer hinnehmen, einen bei vergleichbaren Gebrauchten nicht üblichen Defekt jedoch nicht. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 11. Mai 2017 in einem Fall, der das Aktenzeichen 28 U 89/16 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte der Käufer eines Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI, den er mit dem Tachostand von 181.000 Kilometern gekauft hatte, gegen das verkaufende Autohaus geklagt. Vorangegangen waren mehrere erfolglose Instandsetzungsarbeiten und ein Rücktritt vom Kaufvertrag, den das Autohaus nicht hinnehmen wollte.

Wie ein Sachverständiger schließlich im zweiten Anlauf ermittelte, gingen die beanstandeten Mängel auf einen defekten Drucksensor am Rußfilter sowie auf Bauteilefehler bei den Injektoren der Pumpe-Düse-Einspritzung zurück. Beide Mängel wertete das OLG als Sachmängel und nicht als Verschleißerscheinungen.
 

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