Gericht bremst Adressbuch-Abzocker aus
Die „Gewerbeauskunftzentrale“ hatte an Firmen massenhaft ein amtlich aussehendes Formular verschickt und um Überprüfung der Unternehmensdaten gebeten. In der Annahme, es handele sich um ein öffentliches Verzeichnis, füllten zahlreiche Unternehmen den Vordruck aus und erhielten kurze Zeit später eine Rechnung über rund 600 Euro. Mit der Unterschrift des Formulars war ein kostenpflichtiger Zweijahresvertrag über einen Eintrag in einem Adressverzeichnis zustande gekommen. (wir berichteten).
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hatte daraufhin Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses bestätigte mit Urteil vom 15.04.2011 (38 O 148/10) die Auffassung des DSW, wonach die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. Die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH, die das Formular verschickt hatte, ging gegen dieses Urteil in Berufung.
Daher musste sich in der vergangenen Woche das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Thema auseinandersetzen. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten. Das OLG wies die Berufung der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH ab und ließ gegen diese Entscheidung auch keine Revision zu.
OLG Düsseldorf, 14.02.2012, Az.: I-20 U 100/11
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