Krankentransportlinie mit neuen Erweiterungen
Die jüngst geänderte Krankentransportrichtlinie enthält auch eine Anlage 2, in der drei neue Ausnahmefälle gemäß Paragraf 8 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt werden. Es sind dies die Dialysebehandlung, die onkologische Strahlentherapie und die parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie beziehungsweise parenterale onkologische Chemotherapie. Darauf weist der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hin.
Wie der Verband schreibt, handelt es sich bei der zur onkologischen Chemotherapie hinzugekommenen parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie um eine Behandlungsform, die aufgrund ihrer typischen Nebenwirkungen als weiterer Grund für Krankenbeförderungen gilt.
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