Bröckelnde Qualitätsoffensive

Was als Qualitätsoffensive angekündigt war, droht immer mehr zu bröckeln: Nun ist eine weitere Anforderung an die Taxifahrer in Berlin Tegel juristisch abgewehrt worden.
Redaktion (allg.)

Das Landgericht Berlin erklärte in seinem Urteil vom 2. Juni 2010 (AZ 96 O 216/09.Kart) die Verpflichtung des Taxiunternehmens, Kreditkarten zu akzeptieren, für unwirksam. Als Folge daraus muss der Kläger, ein Berliner Taxiunternehmer, sein Taxi NICHT mit einem bargeldlosen Zahlungssystem ausstatten, um Fahrgäste am Flughafen Berlin Tegel aufnehmen zu dürfen. Seit 1. Januar 2010 dürfen sich nur noch solche Kollegen am Flughafen bereitstellen, die mit der Berliner Flughafengesellschaft (BFG) einen Nutzungsvertrag unterzeichnet haben. Mit der Unterschrift erkennen die Vertragspartner anderem eine „Benutzungsordnung für den Taxennachrückplatz 1 am Flughafen Berlin-Tegel“ an. Dort heißt es unter Punkt 7.2: „Das Fahrzeug ist mit einem funktionierenden bargeldlosen Zahlungssystem (EC- oder Kreditkarte) ausgestattet.“ Die Richter werteten dies als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner daher unangemessen benachteilige. Die Flughafengesellschaft könne in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen also nicht etwas einfordern, was weder in der Taxiordnung noch in der Beförderungsentgeltverordnung geregelt sei. Da die Akzeptanz von Kreditkarten für den Taxiunternehmer mit Mehrkosten verbunden sei, er diese aufgrund des einheitlichen Taxitarifs aber nicht bei der Kalkulation seiner Preise berücksichtigen könne, werde dem Unternehmer zugemutet, im Interesse der von der Flughafengesellschaft gewünschten „Qualitätsoffensive“ eine Leistung zu erbringen, für die er keinen angemessenen Ausgleich erhalte. Foto: Marion Schmieding, Alexander Obst / Berliner Flughäfen

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