Entschädigung wider Willen ist rechtens

Eine Kfz-Versicherung darf auch dann einen Schaden beim Unfallgegner bezahlen, wenn der eigene Kunde damit nicht einverstanden ist. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden.
Redaktion (allg.)
Im verhandelten Fall wollte ein Autofahrer aus dem Parkhaus der Münchner Allianz-Arena ohne gültiges Parkticket ausfahren. Um die Lichtschranke auszutricksen, „hängte“ er sich kurzerhand an den Wagen, der vor ihm durch die Schranke fuhr, an. Der Vordermann, den er zuvor auf diese Absicht hingewiesen hatte, hatte sich dieses riskante Manöver ausdrücklich verbeten - allerdings vergeblich. Prompt kam es zu einem Auffahrunfall. Den entstandenen Schaden in Höhe von rund 1.000 Euro wollte der „Schranken-Trickser“ allerdings nicht bezahlen. Seiner Meinung nach habe sein Vordermann absichtlich abrupt abgebremst. Seine Kfz-Versicherung beglich den Schaden jedoch und kündigte ihm eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags an. Dagegen klagte der Mann vor dem Münchner Amtsgericht und wurde auch von der Richterin sprichwörtlich ausgebremst. Die Regulierung des Unfallschadens seitens der Haftpflichtversicherung sei rechtens, urteilte diese. Der Kläger habe den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Ob es sich nun um ein bewusstes Bremsmanöver des Vordermannes gehandelt habe oder nicht, ließe sich nur schwer klären. Sicher sei hingegen, dass der Fahrer des vorderen Fahrzeugs mit dem „anhänglichen“ Hintermann nicht einverstanden war; das habe der Kläger ja schließlich selbst eingeräumt. Von daher müsse zumindest von einer Mitschuld des Auffahrenden ausgegangen werden. Amtsgericht München, Urteil vom 27. Januar 2010 (Az.: 343 C 27107/09), noch nicht rechtskräftig. Im Mai 2009 hatte das Landgericht Coburg ebenfalls entschieden, dass die Kfz-Versicherung auch gegen den Willen ihres Kunden für einen Unfallschaden aufkommen darf, solange die Regulierung sachlich gerechtfertigt ist (wir berichteten).
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