In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, was eigentlich jedem bewanderten Verkehrsunternehmer selbstverständlich sein müsste: Ohne Betriebssitz kann kein Mietwagenverkehr betrieben werden.
Einer Pressemitteilung des Gerichts zufolge war der Antragsteller Inhaber einer von der LABO (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen. Nach den Feststellungen der Behörde fanden sich an der vom Antragsteller angegeben Adresse weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Daraufhin widerrief die Behörde die Genehmigungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Der Eilantrag dagegen wurde von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.03.2024 (Az.: 11 L 53/24) zurückgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Denn dieser habe gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs, nämlich gegen die Rückkehrpflicht an den Betriebssitz, verstoßen. Das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entgegengenommen werden dürften. An den Betriebssitz müssen die Fahrzeuge daher regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren.
Die Begründung und Unterhaltung eines in der Genehmigungsurkunde fest- und niedergelegten gelegten Betriebssitzes sei daher Voraussetzung für die Erfüllung der Rückkehrpflicht. Das Rückkehrgebot sei nicht Selbstzweck, sondern solle auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt würden und dort Beförderungsaufträge annähmen.
Das Gericht befasste sich sodann noch mit der Frage der möglicherweise fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit, weil einiges dafürspreche, dass diese schon bei der Genehmigungserteilung nicht vorgelegen habe. Ein Mietwagenunternehmer müsse aber über ein angemessenes Eigenkapital verfügen, was hier nicht ersichtlich sei. Der Zeitwert der Fahrzeuge selbst dürfe – anders als von der Behörde bei Genehmigungserteilung fälschlich angenommen – gerade nicht berücksichtigt werden. Letztlich muss die Frage aber nicht abschließend entschieden werden, da es jedenfalls schon an der persönlichen Zuverlässigkeit fehle. Thomas Grätz
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