Mit einem recht skurrilen Sachverhalt hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH) zu befassen: Ein bei einer Münchener GmbH angestellter Taxifahrer (mit Rechtsanwaltszulassung!) missfiel der Passus in der Nürnberger Taxitarifordnung, wonach auf Fahrgastwunsch im Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- und Debitkarten zu akzeptieren ist. Deshalb wandte er sich mit einem sogenannten Normenkontrollantrag dagegen und wollte diese Vorschrift für unwirksam erklären lassen.
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