Der Mindestlohn ist die Basis für die Berechnung von Nacht- und Feiertagszuschlägen selbst dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein niedrigerer Lohn vertraglich vereinbart worden war. Der geltende Mindestlohn ist außerdem die Basis für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, es sei denn, es besteht ein höherer tariflicher oder vertraglicher Anspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 20. September 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 10 AZR 171/16 trägt. Das Gericht stellte außerdem klar, dass Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden kann.
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