Betriebsleiter muss Zuverlässigkeit belegen
Eine mit dem Geschäftszweck „Personenbeförderung“ gegründete GmbH wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass hinsichtlich ihrer Beantragung von 50 Genehmigungen für Mietwagenverkehr die sogenannte Fiktionswirkung eingetreten war. Rechtlicher Hintergrund dieses Ansinnens ist die Regelung in Paragraf 15 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), wonach eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn behördlich über den Antrag nicht innerhalb gewisser Fristen durch Ablehnung entschieden worden ist. Das nennt man dann „fingierte Genehmigung“ oder „fiktive Genehmigung“.
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