Taxi-Dachverband bringt neue Musterarbeitsverträge

Der Bundesverband Taxi- und Mietwagen e.V. (BVTM) informierte mit einem Webinar zum bußgeldbewehrten Nachweisgesetz und versprach, seine Musterarbeitsverträge kurzfristig anzupassen.

 Bild: AdobeStock/bnenin
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Dietmar Fund
Arbeitsrecht

Nach dem Inkrafttreten des neuen Nachweisgesetzes zum 1. August 2022 müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Taxi- und Mietwagengewerbe aktiv werden. Mit dieser kurzfristigen Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht müssen die Betriebe seit diesem Stichtag gestaffelt und spätestens einen Monat nach der Neueinstellung ihren Voll- und Teilzeitkräften sowie Minijobbern, Aushilfen und Praktikanten eine schriftliche, vom Arbeitgeber unterzeichnete Auflistung der geltenden Arbeitsbedingungen aushändigen. Sie ist nicht mit einem weiterhin empfehlenswerten Arbeitsvertrag zu verwechseln und muss wesentlich mehr Informations- und Nachweispflichten als in der seit 1995 gültigen Fassung des Nachweisgesetzes erfüllen. Anders als bisher muss das Dokument nicht mehr nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden schriftlich und unterzeichnet ausgehändigt werden. Die digitale Form, die die EU zugelassen hätte, lässt der deutsche Gesetzgeber nicht einmal mit qualifizierter elektronischer Signatur zu. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift ist erstmals mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro bewehrt.

Das Interesse hätte größer sein können

Die Grundzüge der Neuregelung erläuterte der Arbeitsrechtler Guido Borning am 23. August 2022 bei einem einstündigen Webinar des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM), bei dem lediglich 23 Teilnehmende zu verzeichnen waren. Bei BVTM fungiert der Hauptgeschäftsführer des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. als Vorsitzender des Ausschusses für Arbeit und Soziales. Dieser Ausschuss habe beschlossen, die Musterarbeitsverträge des BVTM für die Mitgliedsorganisationen zu überarbeiten und sie ihnen in den nächsten Tagen zur Verfügung zu stellen, versprach Borning. Taxi- und Mietwagenbetriebe könnten diese exklusive Leistung über ihren dem BVTM angeschlossenen Landesverband oder ihre dort organisierte Taxizentrale abrufen.

Alle Arbeitsverträge, die seit dem 1. August 2022 geschlossen werden, müssen nun unter anderem Angaben zur Dauer der Probezeit enthalten. Bei einer Befristung ist neu, dass nun deren Dauer oder das Enddatum fixiert werden müssen. Für die Taxi- und Mietwagenbranche sei besonders wichtig, dass man nun vereinbarte Ruhepausen angeben müsse. Wer ein Schichtsystem habe, müsse dazu schriftliche Angaben unter anderem zum Rhythmus und zu den Änderungsmöglichkeiten machen. Wer keines habe, müssen dazu aber nichts schreiben, denn es zählten nur Dinge, die es im Betrieb auch gebe. Bei einer Arbeit auf Abruf müssten unter anderem die Frist der Vorankündigung und die Mindestanzahl der zu vergütenden Stunden festgelegt werden. Zum Punkt „Kündigung“ sei anzugeben, wie ein Arbeitnehmender gegen sie vorgehen könne und welches Verfahren und welche Fristen dafür gelten würden.

„Näheres zum Arbeitsvertrag könnte man auf Dienstanweisungen auslagern“, gab Borning als Tipp weiter. „So könnte man eine Aufblähung des Dokuments verhindern und leichter Änderungen durchführen, ohne jedes Mal den ganzen Arbeitsvertrag ändern zu müssen.“ Er empfahl, dazu Dienstanweisungen zu konkreten Stichpunkten mit Datum zu verfassen und nicht nur ganz allgemein auf Dienstanweisungen zu verweisen.

Bei älteren Verträgen reicht eine Niederschrift

Der Arbeitsrechtler betonte, dass man Arbeitsverträge, die vor dem 1. August 2022 geschlossen worden seien, nicht ändern müsse und nur auf Anforderung eines Arbeitnehmenden eine schriftliche, vom Arbeitgeber unterzeichnete Auflistung der geltenden Arbeitsbedingungen überreicht werden muss. Für eine solche „Niederschrift“ erstelle der BVTM-Ausschuss ebenfalls ein Muster und stelle es den Mitgliedsorganisationen zur Verfügung.

„Wer für die Prüfung und die Sanktionierung zuständig ist, kann man momentan noch nicht genau sagen. Gegebenenfalls werden die Gewerbeaufsichtsämter damit betraut. Die Zollverwaltung jedenfalls nicht“, antwortete Borning auf eine Nachfrage von taxi heute. „In der Vergangenheit war der Verfolgungsdruck nicht hoch. Probleme gab es eher bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist aber schwer zu beurteilen, wie sich das durch die Sanktionen entwickeln wird.“ Ein separates Muster für die schon nach bisherigem Recht geforderten Tätigkeitsbeschreibungen brauche man nicht, sagte der Arbeitsrechtler. Diese ist oftmals Bestandteil des Arbeitsvertrages. Man solle die Beschreibung der Tätigkeit besser allgemein halten und zum Beispiel von Beförderungen reden, die im Betrieb vorkommen, anstatt zum Beispiel Schülerfahrten, Flughafenfahrten, Krankenfahrten und dergleichen einzeln zu benennen. So habe man die Möglichkeit, den Fahrer vielseitiger einzusetzen.

Generell empfahl der Referent, schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben zu schließen, weil man sich dann nicht mehr um weitere Fristen kümmern müsse. Mit den vom BVTM aktualisierten Musterarbeitsverträgen, die alle nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben enthielten, seien Unternehmerinnen und Unternehmer auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Im Chat merkte der Oldenburger Teilnehmer Remmer Witte an, dass er sich eine Prüfung der neuen Vorschrift auch seitens der Rentenversicherung vorstellen könne, mit der das Taxigewerbe häufig zu tun habe. Er legte den Teilnehmern des Webinars ans Herz, bei den Tätigkeitsbeschreibungen die Fahrzeugpflege nicht zu vergessen, die häufig ein Streitpunkt sei. df

Das muss jetzt schriftlich fixiert werden

Über diese Arbeitsbedingungen muss seit dem 1.08.2022 ein Nachweis geführt werden:

Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beginn des Arbeitsverhältnisses Dauer der Probezeit Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses oder das konkrete Enddatum Arbeitsort und gegebenenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes Arbeitszeit und vereinbarte Ruhepausen (sofern sie vereinbart werden!) Bei Schichtarbeit: Angaben zum Schichtsystem, Rhythmus und Änderungsmöglichkeiten Bei Abrufarbeit: genaue Angaben zur Ausgestaltung (die mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen zur Erbringung der Arbeitsleistung sowie die Frist der Vorankündigung) Tätigkeitsbeschreibung Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Anordnung sowie Vergütung von Überstunden (einzelne Bestandteile des Arbeitsentgelts sind getrennt anzugeben) Fälligkeit der Vergütung und Art der
Auszahlung Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs Kündigungsfristen und das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, zumindest die Schriftformerfordernis, die Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage Ein etwaiger Anspruch auf bereitgestellte Fortbildung Falls eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde: Name und Anschrift des Versorgungsträgers Gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge, Betriebs- und/oder Dienstanweisungen

Quelle: Guido Borning/VDV Rheinland

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Seite 10 bis 11 | Rubrik Gewerbepolitik
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