Quo Vadis Genossenschaft?
Thema des Monats Juli 2007
Immer wieder gerät Genossenschaftsrecht mit Wettbewerbsrecht in Konflikt. Ist die heutige Form der Taxigenossenschaft noch zeitgemäß?
„Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.“ So definiert es der § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG). In weiteren 164 Paragraphen ist unter anderem genau definiert, wie Genossenschaften errichtet werden und in welchem Rechtsverhältnis eine eingetragene Genossenschaft (e.G.) zu ihren Mitgliedern steht.
Doch trotz eindeutiger rechtlicher Grundlagen halten manche Mehrheitsentscheidungen der Genossenschaftsmitglieder einer gerichtlichen Bewertung nicht stand. Fühlt sich das klagende Mitglied durch eine Genossenschaftsentscheidung in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt oder gegenüber anderen Mitgliedern wirtschaftlich benachteiligt, trifft man sich immer häufiger vor Gericht wieder. Die dortigen Richter müssen dann den Interessenkonflikt mit dem Wettbewerbsrecht oder sogar mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beurteilen.
Dabei fallen die Entscheidungen ganz unterschiedlich aus. In einem Fall untersagte eine Zentrale seinen Mitgliedern, Werbung außerhalb der Türflächen zu machen und schloss Taxis mit Dachwerbeträger von der Funkvermittlung aus. Das zuständige Landgericht war dazu der Ansicht, dass solch ein Verbot gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoße. Der Fall befindet sich derzeit im Revisionsverfahren.
Ebenfalls um die Bewertung des §1 GWB ging es in der Entscheidung derselben Taxizentrale gegen die Klage der eigenen Mitglieder. Diese hatten einen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung der Taxigenossenschaft angefochten, wonach „die Genehmigung zur Teilnahme von Fahrern am Funkfernsprechverkehr (...) davon abhängig gemacht werden kann, dass der Fahrer unter anderem gute Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Ortskunde für Taxifahrer, genossenschaftliche Regelungen wie Rechnungsfahrten, Abläufe der Funkvermittlung etc., rechtliche Regelungen des Taxiverkehrs und Dienstleistungsbereitschaft nachweist.“ Da bei der besagten Zentrale die Teilnahme an der Funkvermittlung nur über eine Fahrerkarte möglich war, konnte diese bei Nichtbeachtung des Beschlusses gesperrt werden. Der so sanktionierte Unternehmer bzw. Fahrer war damit von der Funkvermittlung ausgeschlossen, was aus seiner Sicht zu einem wirtschaftlichen Schaden führe. Daher sei dieser Beschluss als nichtig zu betrachten, so die klagenden Taxiunternehmer.
Mit dieser Ansicht konnten sich die Kläger allerdings nicht durchsetzen – weder vor dem zuständigen Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht. Der Mehrheitsbeschluss diene durchaus dazu, den Zweck und die Funktionsfähigkeit der Zentrale zu sichern. Damit sei diese Form der genossenschaftsrechtlichen Wettbewerbsbeschränkung vom § 1 GWB ausgenommen, so das zuständige OLG.
In einem brandaktuellem Urteil standen abermals Unternehmerinteressen gegen den Mehrheitsbeschluss einer Taxizentrale. Dort hatte man bei der Berechnung des Funkzuschlags einen neuen Weg eingeschlagen. Zusätzlich zu einer pauschalen Funkgebühr sollten die Teilnehmer 60 Euro pro eingesetztem Fahrer bezahlen. Schließlich würde ein im Schichtbetrieb arbeitender Taxiunternehmer die Leistungen einer Funkzentrale deutlich mehr in Anspruch nehmen als ein allein fahrender Einzelunternehmer, argumentierte die Genossenschaft. Damit kam man vor dem Landgericht allerdings nicht durch. Solange der Unkostenbeitrag indifferenziert an der bloßen Anzahl der pro Taxi eingesetzten Fahrer anknüpft, unabhängig davon, in welchem Umfang sie an der Vermittlungsleistung teilnehmen, führt dies für Mitgliedsunternehmen, die keine vollschichtig arbeitenden Fahrer einsetzen, zu einem Unkostenbeitrag, der nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen der Taxizentrale besteht, führen die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus und bewertete dies als unbillig im Sinne des § 315 BGB. Auch dieses Urteil wird aller Wahrscheinlichkeit nach in die Revision gehen.
Alle diese Fälle zeigen: Genossenschaften bewegen sich juristisch auf einem schmalen Grat, wenn es um die Umsetzung bestimmter Mitgliedsbeschlüsse oder Satzungsbestimmungen geht. Primärer wirtschaftlicher Zweck der meisten Taxigenossenschaften ist die Auftragsvermittlung per Funk. Je erfolgreicher eine Zentrale dabei agiert, desto größer ist der wirtschaftliche Vorteil für den einzelnen Genossen. Unter diesem Aspekt scheint es folgerichtig, ein einheitliches Erscheinungsbild oder einen für den Kunden verlässlichen Qualitätsstandard durchzusetzen. Gegner solcher Maßnahmen argumentieren allerdings damit, dass die wirtschaftliche Ausnahmestellung (vor allem dort, wo kein gleichwertiger Zentralenwettbewerb existiert) missbraucht wird, um gewerbepolitische Entscheidungen zu treffen.
Je stärker Entscheidungen einer Taxigenossenschaft gewerbepolitisch motiviert sind, desto schwieriger dürfte es vor Gericht werden, die wirtschaftlichen Motive in den Vordergrund zu rücken. Da aber die meisten Genossenschaften gleichzeitig als gewerbepolitische Vertretung auftreten, wird wohl auch in Zukunft die Rechtmäßigkeit vieler Entscheidungen kostspielig und zeitraubend über Gerichte ausgetragen werden müssen.
Hinweis der Redaktion: Quo vadis Genossenschaft? Ist die heutige Form einer Taxigenossenschaft also noch zeitgemäß? Zu diesem Thema würde uns Ihre Meinung interessieren. Geben Sie deshalb Ihre Stimme bei unserer Frage des Monats Juli ab.