Thema des Monats

Krankenkasse wehrt sich gegen Taxitarif

Thema des Monats Februar 2007

Eine bislang nie da gewesene Situation beschäftigt das Regierungspräsidium Freiburg. Nachdem das Landratsamt Ortenaukreis die Sondervereinbarungen für Krankenfahrten mit AOK-Patienten für ungültig erklären ließ, hatte die AOK Baden-Württemberg dagegen Widerspruch eingelegt. Im Klartext: Ein Großkunde will Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet für nur 63 Cent durchführen lassen und lässt es nun auf einen Rechtsstreit mit einer Gemeinde ankommen, die dies unter Berufung auf das PBefG nicht genehmigt hat!
Mal wieder geht es um den schon in vielen Beiträgen der taxi heute zitierten Rahmenvertrag zwischen der AOK Baden-Württemberg und den drei Verkehrsgewerben Nordbaden, Südbaden und Württemberg. Dieser sieht eine Kilometerpauschale von 63 Cent pro gefahrenen Kilometer vor – auch innerhalb des Pflichtfahrgebiets. Um dies trotz Tarifpflicht ermöglichen zu können, müssen die für die jeweiligen Landkreise zuständigen Gemeinden dieser Sondervereinbarung zustimmen. Dabei gilt es vor allen Dingen zu bewerten, ob die Ordnung des Verkehrsmarktes nach § 51,2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) noch gegeben ist.

Der im südbadischen Raum liegende Ortenau-Kreis hat genau dies gemacht und nach eingehender Untersuchung Anfang Dezember mitgeteilt, dass der Rahmenvertrag vom 1. Juni 2006 im Bereich des Ortenaukreises keine Wirkung entfaltet. Begründet wurde dies durch eine in diesem Landkreis offensichtlich vorliegende Störung des Verkehrsmarktes. Nach § 39,2 PBefG müssen die festgelegten Entgelte unter Berücksichtung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sein. Eine Auswertung der Umsatzzahlen von 14 repräsentativ befragten Taxiunternehmen hatte ergeben, dass der im Rahmenvertrag vorgesehene Tarif für Krankenfahrten nicht kostendeckend sei und man deshalb von einer Störung des Verkehrsmarktes ausgehen müsse.

Ähnliche Entscheidungen hatten zuvor unter anderem der Zollernalbkreis und der Schwarzwald-Baarkreis abgegeben. Die zuständigen Verkehrsverbände hatten daraufhin (legitimiert durch eine Befragung unter ihren Mitgliedern) gegen diese Entscheidungen Widerspruch eingelegt.

Im Ortenau-Kreis war das anders: Die Mehrheit der dortigen Taxiunternehmen hatten sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengefunden und war sich einig, dass man dem neuen Rahmenvertrag nicht unterschreiben werde. Demzufolge lehnte man es auch ab, dass der Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden gegen die Entscheidung des Landratsamtes Ortenaukreis Widerspruch einlegen solle.

Damit wäre also der bis dahin gültige Rahmenvertrag nichtig geworden und die Taxiunternehmer hätten weiterhin nach Taxitarif abrechnen können. Ähnlich wie in anderen Gemeinden, in denen der Rahmenvertrag ebenfalls nicht in Kraft trat, hätte die AOK aber auch in diesem Gebiet wiederum Internetausschreibungen durchführen können. Doch diesmal entschied man sich für einen anderen Weg: Man legte beim Landratsamt Ortenaukreis Widerspruch ein. Legitimiert dazu sei man, so die Argumentation der AOK Baden-Württemberg, da man als Vertragpartner von der Entscheidung des Landratsamts unmittelbar betroffen sei.

Dieser Fall ist bisher einzigartig und wird wohl die Verwaltungsmühlen noch eine Weile beschäftigen. Zunächst muss einmal das dem Ortenaukreis übergeordnete Regierungspräsidium Freiburg über den Widerspruch entscheiden. Gibt man ihm statt, hat man damit nicht nur die Entscheidung des Landratsamtes revidiert und den Rahmenvertrag legitimiert, sondern hat auch die Widerspruchsmöglichkeit einer Krankenkasse zugelassen. Bestätigt Freiburg dagegen den Widerspruchsbescheid, steht der Krankenkasse der weitere Rechtsweg offen. In diesem Falle wäre dies das Verwaltungsgericht. Dort würde dann in erster Linie die Frage geklärt werden, ob ein „Kunde“, der einen Antrag auf Genehmigung eines Sondertarifs nach § 51,2 PBefG stellt, im Falle einer Ablehnung widerspruchsberechtigt ist.

Gesetzt den Fall, dass die Richter das so sehen: Welchen Stellenwert hat dann eine Tarifpflicht im Pflichtfahrgebiet noch, wenn die Genehmigungshoheit für Sondertarife zwar bei den Behörden liegt, deren Entscheidung jedoch durch jeden betroffenen Großkunden angefochten werden kann?

Der Fall Ortenau dürfte bundesweite Kreise ziehen. taxi heute wird Sie immer auf dem Laufenden halten.

(jh)