Wenn ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren zusagt, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, muss er auch eine Schlussformel akzeptieren, in der die Firma das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses bedauert und dem Mitarbeiter weiterhin Glück wünscht. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 Sa 127/14, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
In dem verhandelten Fall sollte die betriebsbedingt gekündigte Mitarbeiterin einen Entwurf für ihr Arbeitszeugnis selbst formulieren. Sie schlug einen entsprechenden Schlusssatz vor, um bei künftigen Arbeitgebern einen positiven Eindruck zu hinterlassen. Dem widersetzte sich der Arbeitgeber mit dem Argument, persönliche Empfindungen seien nicht zwingend ein Bestandteil eines Arbeitszeugnisses.
Das Landesarbeitsgericht erklärte allerdings auch, dass eine solche Klausel zwar üblich sei, aber kein Muss. Erst wenn sich der Arbeitgeber über die gesetzlichen Regelungen hinaus vertraglich verpflichte, ein anerkennendes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen, müsse er sich auch daran halten.
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