Wenn der Spiegel in der Waschanlage fliegt

Von außen betrachtet war es ein ganz gewöhnlicher Besuch in der Waschanlage. Doch was als routinemäßige Autopflege begann, endete für eine Waschanalgen-Kundin in München vor Gericht. Denn nach dem Waschvorgang war der rechte Außenspiegel ihres Fahrzeugs abgerissen – und die Frage, wer für den Schaden aufkommt, beschäftigte das Amtsgericht München.

Sollte ein Fahrzeug bei der maschinellen Autowäsche beschädigt werden, sollte man Schadenersatz-Ansprüche an den Betreiber prüfen.| Foto: VDdigital_pixabay
Sollte ein Fahrzeug bei der maschinellen Autowäsche beschädigt werden, sollte man Schadenersatz-Ansprüche an den Betreiber prüfen.| Foto: VDdigital_pixabay

Nicht der Halter selbst, sondern der Vater der Klägerin war am Steuer. Er gab an, sich an sämtliche Anweisungen des Personals und an die Hinweise vor Ort gehalten zu haben. Einen ausdrücklichen Hinweis zum Einklappen der Außenspiegel habe es jedoch nicht gegeben. Genau darum ging es später im Prozess: Muss die Betreiberin der Waschanlage in diesem Fall für den Schaden haften?

Hinweisschilder reichen nicht aus

Die beklagte Betreiberin argumentierte, der Schaden könne nur durch ein fehlerhaftes Verhalten des Fahrers entstanden sein – etwa durch das Nicht-Einklappen des Spiegels oder einen bereits vorhandenen Defekt. In den Benutzerhinweisen vor der Einfahrt sei die Spiegel-Thematik klar adressiert worden. Doch das reichte dem Gericht nicht.

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 23. Mai 2023, Az.: 171 C 7665/22) stellte das Amtsgericht München fest, dass weder Vorschäden noch ein Fahrfehler als Ursache in Betracht kommen. Ein Sachverständiger bestätigte den einwandfreien Zustand des Spiegels vor dem Vorfall. Zudem reichten allgemeine Hinweise auf einem Schild nicht aus, um der Betreiberin ihre Haftung zu ersparen. Sie hätte den Fahrer konkret und unmissverständlich auf die Pflicht zum Einklappen der Spiegel hinweisen müssen – etwa durch ein eindeutiges Hinweissystem oder direktes Personal.

Haftung bei technischen Mängeln

Am Ende war für das Gericht entscheidend: Der Schaden wurde durch die Waschanlage selbst verursacht – vermutlich infolge eines technischen Defekts. In solchen Fällen, so die Rechtsauffassung, haftet der Betreiber. Die Konsequenz: Die Betreiberin musste der Klägerin 329,57 Euro Schadensersatz leisten.

Wiederkehrende Rechtslage

Der Fall aus München steht nicht allein. Immer wieder kommt es in Deutschland zu ähnlichen Auseinandersetzungen rund um Waschanlagen. Im Jahr 2016 entschied das Amtsgericht Siegburg (Az.: 118 C 97/15), dass Betreiber auch dann haften, wenn etwa durch rutschende Waschbürsten Fahrzeugdächer beschädigt werden – sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Fahrzeughalter die Anlage falsch benutzt hat.

Ein ähnliches Urteil sprach das Amtsgericht Stuttgart im Jahr 2021 (Az.: 10 C 2286/20): Dort ging es um Kratzer im Lack nach dem Waschvorgang. Auch hier reichten allgemeine Hinweise zur Haftungsbeschränkung nicht aus, um eine Schadensersatzpflicht auszuschließen.

AGBs lesen - und im Zweifelsfall das Gespräch mit dem Personal suchen

Für Waschanlagenbetreiber ergibt sich aus diesen Urteilen eine klare Lehre: Pauschale Hinweise reichen nicht – entscheidend ist die konkrete, verständliche und unübersehbare Kommunikation mit dem Kunden. Insbesondere technische Besonderheiten, wie das Einklappen von Spiegeln, müssen explizit und nachvollziehbar kommuniziert werden.

Für Autofahrer lohnt ein Blick in die AGB der Waschanlage – und gegebenenfalls ein kurzes Gespräch mit dem Personal. Wichtig ist: Wenn ihr Taxi bei der maschinellen Reinigung einen Schaden erleidet, haben sie als Kunde durchaus Chancen auf Schadenersatz.

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