Unfallwagen darf in Markenwerkstatt

Nach Unfällen dürfen geschädigte Autofahrer ihre Wagen ohne weiteres in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.
Redaktion (allg.)
Die Versicherung des Unfallverursachers muss für die Kosten auch dann aufkommen, wenn das teurer ist als die Reparatur in einer freien Werkstatt. Geschädigte Fahrer müssen für eine anstehende Unfallreparatur also grundsätzlich keine Alternativangebote einholen. Auch bei älteren Fahrzeugen dürfe die Versicherung nicht den Rotstift ansetzen. Denn die Bindung an eine Markenwerkstatt habe Einfluss auf den Zeit- und Marktwert des Autos. In verhandelten Fall hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 580 Euro von den eingereichten Kosten in Höhe von etwa 4.000 Euro nicht erstattet. Sie war der Ansicht, der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere, von der Versicherung benannte Werkstatt verweisen lassen. Die Richter entschieden im Sinne des Geschädigten. Landgericht Coburg, Az.: 32 S 83/07
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