Teilschuld bei Linksabbiegen ohne „Schulterblick“

Wer beim Linksabbiegen in einen Unfall mit einem überholenden Auto verstrickt wird, trägt immer eine Mitschuld. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin hin.
Redaktion (allg.)
Denn wer links abbiegt, müsse sich vergewissern, dass kein Auto folgt. So schreibt der Gesetzgeber den zweimaligen Schulterblick vor: Einmal bevor der Blinker gesetzt wird und ein weiteres Mal vor dem eigentlichen Abbiegevorgang. Das zeigt auch ein Fall des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 8 O 294/07). Die Richter sprachen einer Frau eine Mitschuld zu, weil sie ihrer „Rückschaupflicht“ nicht nachgekommen war. Sie hatte auf Schadensersatz geklagt. Wie sich herausstellte, hatte die Frau zwar den Blinker gesetzt, sich aber nachgewiesenermaßen nicht ein zweites Mal vor dem Linksabbiegen umgeschaut. Als ein nachfolgendes Auto zum Überholen ansetzte, kam es zum Unfall. Das Landgericht entschied auf Haftungsverteilung: Es verurteilte die Frau zur Übernahme von einem Drittel der entstandenen Kosten, die restlichen zwei Drittel musste der Fahrer des nachfolgenden Wagens übernehmen.
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