Lichthupe oder Drängeln: immer eine Nötigung?
„Es ist erlaubt, kurze Schall- und Leuchtzeichen zu geben, um andere vor Gefahren zu warnen. Außerdem dürfen Autofahrer außerhalb geschlossener Ortschaften dadurch den Überholvorgang ankündigen“, sagt Anka Jost, Kfz-Expertin bei der R+V24-Direktversicherung. Diese Aussage dürfte auch für Taxifahrer überraschend sein, denn 55 Prozent der deutschen Autofahrer halten dies nach einer aktuellen Studie des Direktversicherers irrtümlich für eine Nötigung.
Auch wenn kurz die Hupe oder Lichthupe zum Einsatz kommen darf, dichtes Auffahren ist nicht erlaubt. Innerorts müssen Autofahrer eine Sekunde Abstand zum vorausfahrenden Auto halten. Bei einem Tempo von 50 km/h wären dies 15 Meter Sicherheitsabstand. Bei Überlandfahrten gilt der halbe Tachowert als Faustregel. Taxifahrer, die nicht den Abstand einhalten, müssen mit Geldstrafen bis zu 400 Euro, zwei Punkten oder mit der empfindlichsten Strafe rechnen: drei Monate Fahrverbot.
Wer seinen Vordermann durch Drängeln in eine gefährliche Verkehrssituation bringt, begeht in der Tat nach §240 Strafgesetzbuch eine Nötigung. Wann dichtes Auffahren mit Lichthupe jedoch zur Nötigung wird, läßt sich nicht genau festlegen. Das obliegt der Einzelfallentscheidung des Richters.
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