Bußgelder: Arme Schlucker zahlen trotzdem heftig

Ein Verkehrssünder hat keinen Anspruch auf ein verringertes Bußgeld, nur weil er knapp bei Kasse ist. Er kann auch dann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden, wenn er damit finanziell überfordert ist.
Redaktion (allg.)

Das Oberlandesgericht Koblenz befand, dass Zahlungsschwierigkeiten kein Grund sind, eine der Ordnungswidrigkeit angemessene Geldbuße herabzusetzen. Damit verhängte das Gericht gegen einen Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Mann war 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, ihn überfordere ihn die Strafe finanziell, da er nur 950 Euro verdiene. Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Es betonte vielmehr, maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe. Einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit könne lediglich durch eine Ratenzahlung Rechnung getragen werden. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.3.2010, Az.: 2 SsBs 20/10

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