Schätzfehler gehen zu Lasten des Unfallverursachers
Wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, darf er es reparieren lassen. Setzt der Gutachter in einem solchen Fall den Wiederbeschaffungswert zu hoch an, muss die gegnerische Versicherung dieses Risiko tragen. Das hat das Landgericht Köln in einem Fall mit dem Aktenzeichen 9 S 22/14 entschieden, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte sich herausgestellt, dass der Sachverständige einen Hagelschaden nicht berücksichtigt und den Wiederbeschaffungswert daher zu hoch angesetzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrzeugbesitzer den Sachverständigen nicht gesondert auf den Hagelschaden hätte hinweisen müssen. Aus Fotos der Motorhaube seien rund 30 Hageldellen zu erkennen gewesen.
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