Das gilt auch dann, wenn es sich lediglich um ein relativ geringes Bußgeld in Höhe von 54 Euro handelt. So hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Verkehrssünder zum Gerichtsverfahren nicht erschienen. Dadurch hatte der als Zeuge geladene Polizist Schwierigkeiten, sich an den konkreten Fall zu erinnern.
“Für eine solche Erinnerung ist es in der Regel tatsächlich notwendig, an den optischen Eindruck des Betroffenen anzuknüpfen”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer dieses Phänomen. Zumal hier der Verstoß vier Monate zurück lag und der Beamte in dieser Zeit mit einer Vielzahl ähnlicher Vorfälle zu tun hatte. Dadurch war seine Erinnerung verblasst und es hätte erst wieder des Erscheinungsbildes des Autofahrers bedurft, um sie zurückzurufen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2011, Az. IV-1 RBs 144/11
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