Kündigungsschutzklage früh erheben
Wenn man gegen eine Kündigung klagen möchte, sollte man damit besser nicht bis zum vermeintlich letztmöglichen Tag warten. Dieser Rat ergibt sich aus einem Fall, auf den die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline hinweist. Darin war es um eine Mitarbeiterin eines Gebäudereinigungsunternehmens gegangen. Sie hatte geltend gemacht, ihr sei das Kündigungsschreiben erst am Morgen eines bestimmten Tages zugegangen. Tatsächlich aber hatte der Arbeitgeber es unter Zeugen einen Tag zuvor um 11 Uhr in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Damit begann die Frist, innerhalb derer man gegen die Kündigung klagen kann, einen Tag früher zu laufen als die Arbeitnehmerin angenommen hatte. Damit kam ihre Klage nicht am letzten Tag der Frist an, sondern einen Tag zu spät.
Der Fall ging bis vor der Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dort hatte die Dame vorgebracht, sie habe ihren Briefkasten zur Zeit der allgemeinen Postzustellung geprüft, die bei ihr viel früher als um 11 Uhr stattfinde. Die Richter zeigten sich hingegen davon überzeugt, dass man auch noch am selben Tag Kenntnis von einem Schreiben nehmen könne, wenn es gegen 11 Uhr im Briefkasten lande.
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