Keine Rundfunkgebühren für gewerblichen Internet-PC

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC.
Redaktion (allg.)
„Neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC würden derzeit in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt, erklärte das Gericht. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden. Geklagt hatte ein EDV-Fachmann, der den Computer mit Internetanschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. (Az.: 5 E 243/08.WI). Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" wird nach Ansicht des Gerichts unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu. Der werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten. Einen Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken befand das Gericht als "eher fernliegend". Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008, 5 E 243/08.WI
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