Jahresurlaub muss nicht zusammenhängend abgegolten werden

Nicht ist offenbar so selbstverständlich, als dass sich nicht ein Richter damit beschäftigen müsste: Bevorzugt ein Arbeitnehmer viele einzelne Urlaubstage statt mehrere Wochen am Stück frei zu machen, so gelten auch die „abgestotterten“ Tage als vollwertiger Erholungsurlaub.
Redaktion (allg.)
Dass sich die Justiz überhaupt mit dieser Frage auseinandersetzen musste, hatte sie einer Angestellten zu verdanken, die als Assistentin eines Betriebsleiters ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Als Ersatz für den Urlaub im letzten Arbeitsjahr verlangte sie eine finanzielle Abgeltung - und zwar für die Gesamtzahl der ihr laut Arbeitsvertrag zustehenden Tage. Und das, obwohl sie den größten Teil ihres Urlaubsreservoirs bereits verbraucht hatte. Allerdings in vielen kleine Portionen von halb- bis 10-tägiger Länge. Dem hätte nach Auffassung der Frau ihr Arbeitgeber gar nicht zustimmen dürfen. Wegen der ihrer Meinung nach ungesetzlichen Zerstückelung stehe ihr nun noch der volle Urlaub zu. Da waren die Hannoveraner Arbeitsrichter anderer Meinung. Das Bundesurlaubsgesetz gehe nicht davon aus, dass einzig und allein eine zusammenhängende Urlaubsgewährung dem bestehenden Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung trägt. Zwar regele es, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen muss. Aber ebenso, wie der Arbeitgeber bei besonderen betrieblichen Umständen zu Ungunsten seiner Angestellten von dieser Regelung abweichen dürfe, müsse dies auch auf den explizite Wunsch des Arbeitnehmers hin möglich sein. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az. 7 Sa 1655/08. Foto: Pixelio / Alfred Heiler
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