Im Kreisverkehr müssen alle aufpassen
In einem Kreisverkehr ohne Beschilderung gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Daher muss eine Radfahrerin, die den Kreisverkehr durchquert und eine Einfahrt passiert, auf den dort bevorrechtigten Verkehr achten. Andererseits darf eine einfahrende Autofahrerin auch nicht auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen und blindlings in den Kreisverkehr fahren. Diese Grundsätze betonte das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 17. Januar 2017 mit dem Aktenzeichen 9 U 22/16, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Das Gericht verurteilte eine unachtsame Radlerin dazu, 60 Prozent der von ihr geltend gemachten Lasten selbst zu tragen. Die restlichen 40 Prozent wurden der bevorrechtigten Autofahrerin zugewiesen, weil sie ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt habe. Im Zweifel dürfe man sein Vorfahrtsrecht nicht ohne Rücksicht auf andere durchsetzen.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin