Taxi-Fahrgast darf nicht auf dem Beifahrersitz bestehen

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen weist darauf hin, dass Fahrgäste zu Corona-Zeiten keine freie Sitzplatzwahl haben.

Wenn Fahrgäste auf dem Beifahrersitz eine Bedrohung darstellen, muss der Taxifahrer sie dort nicht akzeptieren. (Foto: Dietmar Fund)
Wenn Fahrgäste auf dem Beifahrersitz eine Bedrohung darstellen, muss der Taxifahrer sie dort nicht akzeptieren. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Taxi-Fahrgast darf nicht darauf bestehen, auf dem Beifahrersitz Platz nehmen zu können. Darauf weist die Fachvereinigung Personenverkehr des Gesamtverbandes des Verkehrsgewerbes Niedersachsen (GVN) in ihrem Mitglieder-Rundschreiben hin. Diesen Hinweis hat auch der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland (VDV Rheinland) unter Verweis an den GVN an seine Mitglieder weitergegeben.

Der GVN begründet seinen Ratschlag damit, dass ein Taxi-Fahrgast zwar normalerweise das Recht habe, sich seinen Sitzplatz selbst auszuwählen, doch dürfe der Taxifahrer ihm den Beifahrersitz verwehren, wenn er für sich eine Gefahr darin sehe. Das sei während der Bekämpfung des Corona-Virus der Fall, zu der die Vermeidung persönlicher Kontakte und die Einhaltung eines Mindestabstands gehöre. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) fordere vom Fahrer und vom Fahrgast eine gegenseitige Rücksichtnahme.

Der Ratschlag des GVN geht auf eine Anfrage eines Unternehmens zurück. Einer seiner Fahrgäste hatte auf dem Beifahrersitz bestanden, obwohl er immer wieder von Hustenanfällen geschüttelt worden war.

Viele Taxis und Mietwagen sind im Zuge der Corona-Bekämpfung mit Hinweisschildern unterwegs, die Fahrgäste bitten, hinten einzusteigen. In Baden-Württemberg regelt sogar ein Erlass des Verkehrsministeriums, dass der Beifahrersitz in Taxis unbesetzt bleiben muss (taxi heute berichtete).

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