Versicherung muss Unfallauto begutachten können

Wer seinen Unfallwagen noch vor der Schadensanzeige reparieren lässt, verliert den Versicherungsschutz.
Wer von seiner Versicherung Geld möchte, muss ihr Gelegenheit zur Begutachtung des Schadens geben. (Foto: Dietmar Fund)
Wer von seiner Versicherung Geld möchte, muss ihr Gelegenheit zur Begutachtung des Schadens geben. (Foto: Dietmar Fund)

Ein beschädigtes Fahrzeug sollte man nicht eigenmächtig reparieren lassen, bevor die Versicherung Gelegenheit hatte, es begutachten zu lassen. Sonst verstößt man gegen das Aufklärungsinteresse der Kfz-Kaskoversicherung und verspielt seinen Versicherungsschutz. So urteilte das Kammergericht Berlin in einem Fall, der das Aktenzeichen 6 U 122/14 trägt.

Der Versicherungsnehmer wollte von seiner Vollkaskoversicherung einen Schaden an seinem Wagen ersetzt bekommen, den er hatte direkt reparieren lassen, noch bevor er die Schadensanzeige vollständig abgegeben hatte. Dann verkaufte er das reparierte Fahrzeug ins Ausland.

Das Gericht befand, dass hier eine Pflichtverletzung vorgelegen habe und die Versicherung daher den Schaden nicht bezahlen müsse. Die Versicherung habe nach dem Erhalt der Schadensanzeige keine Möglichkeit mehr gehabt, den Schaden selbst prüfen zu lassen.

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