BGH: Ermäßigter Steuersatz gilt auch bei Taxi-Subunternehmern
Wenn ein Mietwagenunternehmer im eigenen Namen Fahrten mit Taxen eines Subunternehmers durchführen lässt, muss er dafür nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent abführen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil mit dem Aktenzeichen V R 4/15 entschieden, das am 13. Januar 2016 veröffentlicht worden ist.
Laut dem BFH setzt die Gewährung der Steuererleichterung neben der Beförderungsstrecke von maximal 50 Kilometern die Beförderung von Personen mit Taxen voraus. Diese Voraussetzungen seien im verhandelten Fall gegeben, denn die Beförderung sei mit Fahrzeugen durchgeführt worden, für die eine Genehmigung zum Taxiverkehr erteilt worden war. Für die Steuerermäßigung sei es unerheblich, dass die Personenbeförderung nicht von dem Mietwagenunternehmen selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchgeführt worden sei. Entscheidend sei nur, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Taxiverkehr erbracht werde.
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