Umso mehr gilt dies aber, wenn ein oder gar mehrere Kinder, ältere und/oder hilfsbedürftige Opfer bei dem Geschehen sind und körperlich zu Schaden kommen. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der schwächeren Verkehrsteilnehmer gibt es mit dem § 3 Abs. 2a auch eine spezielle Vorschrift in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
„Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
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